Energieausweis

Energetisches Gutachten

Energieeffizienzberatung KFW

Energieberatung vor Ort nach BAFA

(Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle)

Gekürzte Auszüge aus den Rahmenbedingungen zur
Vor-Ort-Beratung des BAFA`s ab dem 1. Mai 2008

Die Richtlinie zur Vor-Ort-Beratung wird mit Wirkung vom 01.05.2008 geändert. Die Förderbedingungen werden in diesem Zusammenhang verbessert.

Wichtige Kernpunkte sind eine deutliche Erhöhung der Förder-
beträge sowie die Einführung von zusätzlichen Bonusbeträgen
für die Integration von Stromsparhinweisen und thermografischen Untersuchungen. Darüber hinaus werden nun auch separate Thermografiegutachten gefördert. Zusätzlich wurde der für eine förderfähige Beratung in Frage kommende Gebäudekreis erweitert.

Die Förderschädlichkeit der Ausstellung von Gebäudeenergie-
ausweisen im Zusammenhang mit der Erstellung eines Vor-Ort-Beratungsberichtes entfällt zukünftig.

Rahmenbedingungen ab dem 1. Mai 2008

Gegenstand der Förderung

Die Durchführung des Förderprogramms erfolgt nach der Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie über die Förderung der Beratung zur sparsamen und rationellen Energie-
verwendung vor Ort für Wohngebäude. Voraussetzung ist, dass
bis zum 31.12.1994 der Bauantrag gestellt bzw. die Bauanzeige erstattet wurde und die Gebäudehülle anschließend nicht auf
Grund späterer Baugenehmigungen zu mehr als 50 % durch
Anbau oder Aufstockung verändert worden ist. Die Gebäude
müssen ursprünglich als Wohngebäude geplant und errichtet worden sein oder derzeit zu mehr als 50 % der Gebäudefläche
zu Wohnzwecken genutzt werden.

Als Eigentümer, Mieter oder Pächter eines Gebäudes können eine Energiesparberatung in Anspruch nehmen: natürliche Personen, rechtlich selbständige Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft einschließlich der Wohnungswirtschaft sowie Betriebe des Agrar-
bereichs, juristische Personen und sonstige Einrichtungen; letztere, sofern sie gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen. Wohnungseigentümer können nur dann eine Beratung
in Anspruch nehmen, wenn sich diese auf das gesamte Gebäude bezieht und die Eigentümergemeinschaft damit einverstanden ist.

Für bestimmte Gebäude ist eine Beratungsförderung aus-
geschlossen. Diese Fallkonstellationen können Punkt 2.4 der Richtlinie des BAFA`s entnommen werden.

Die förderfähige Beratung erfolgt ausschließlich durch im Rahmen des Förderprogramms antragsberechtigte Energieberater/Innen,
die über bestimmte fachliche Kenntnisse verfügen und unabhängig sein müssen. Das BAFA stellt auf dieser Homepage Kontakt-
nformationen über diesen Personenkreis zur Verfügung, sofern diese einer Veröffentlichung der Daten zugestimmt haben. Diese sogenannte Energieberaterliste des BAFA ist urheberrechtlich geschützt. Jede kommerzielle Verwertung ohne entsprechende Genehmigung ist unzulässig.

Art und Höhe der Förderung

Die Zuwendung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses zu den in Rechnung gestellten Beratungskosten gewährt. Sie wird an den Energieberater, der auch die Antragstellung übernimmt
und für die Abwicklung gegenüber dem BAFA verantwortlich ist, ausgezahlt. Dieser muss sie in voller Höhe im Rahmen der Rechnungsstellung an den Beratungsempfänger weitergeben.

Die Höhe des Zuschusses für eine Vor-Ort-Beratung beträgt
300 Euro für Ein- / Zweifamilienhäuser bzw. 360 Euro für Wohn-
häuser mit mindestens drei Wohneinheiten. Für die Integration
von Hinweisen zur Stromeinsparung wird ein zusätzlicher Bonus
von 50 Euro gezahlt. Der sich daraus ergebende Förderbetrag
ist jedoch auf höchstens 50% der Beratungskosten (brutto) begrenzt. Er kann aber durch die Integration thermografischer Untersuchungen zusätzlich um bis zu 100 Euro gesteigert
werden.

Separate Thermografiegutachten werden pauschal mit 150 Euro, aber höchstens 50% der Beratungskosten (brutto), gefördert.

Für den anzufertigenden Beratungsbericht bzw. das Thermografie-
gutachten sind in den Anlagen zur Richtlinie bestimmte Mindest-
inhalte vorgeschrieben. Bei Nichteinhaltung droht der Verlust der Förderung. Eine Nachbesserung von Berichten/Gutachten ist nicht vorgesehen.

Die Laufzeit des Förderprogramms ist gegenwärtig bis zum 31.12.2009 festgelegt; bis zu diesem Datum können Förderanträge gestellt werden. Über eine Verlängerung des Programms entscheidet der Richtliniengeber rechtzeitig vor Ablauf.

Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Sie steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit entsprechender Haushaltsmittel.

Inhalte der Beratung

Eine Analyse des Wohngebäudes, die Erstellung des Energie-Is-Verbrauchs mit berechneter Gegenüberstellung der Energie- und Verbrauchskostensenkung wird nach Antragsgenehmigung durchgeführt. Maßnahmen am Gebäude, an der Technik sowie geändertes Nutzerverhalten können auf der Grundlage des Energieberatungsberichts entsprechend den Finanzierungs-möglichkeiten in Einzelschritten oder als Gesamtpaket durchgeführt werden. Hinweise auf Förder- und Finanzierungsmöglichkeiten können die Entscheidung erleichtern.

Einsatz- und Beurteilungskriterien innovativer Heiztechniken
werden den Gebäudeeigentümern in einem Abschlußgespräch ebenso nähergebracht wie Grundlagen und Einsatzmöglichkeiten regenerativer Systeme wie z.B. Solarkollektoren, Photovoltaik
oder Geothermie.

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